Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

zum Nachtstrom-Sondervertrag für Haushaltskunden über die Stromlieferung mit der HochsauerlandEnergie GmbH

Stand: 01.01.2012

1. Geltungsbereich und Änderungen der AGB

1.1

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln ergänzend das zwischen dem Kunden und der HochsauerlandEnergie GmbH begründete Vertragsverhältnis zur Lieferung von Energie an die im Auftrag des Kunden benannte Abnahmestelle.

1.2

Nebenabreden und abweichende AGB des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn HochsauerlandEnergie GmbH diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3

Soweit das Vertragsverhältnis mit dem Kunden oder diese AGB keine anderen Regelungen treffen, greifen die anwendbaren und jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die StromGVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz; BGBl. I 2006, 2391).

1.4

HochsauerlandEnergie GmbH ist berechtigt, die AGB zu ändern. Ändern sich die AGB zu Lasten des Kunden, wird HochsauerlandEnergie GmbH dem Kunden die Änderungen sechs Wochen vor deren Gültigkeit schriftlich mitteilen. Der Kunde hat dann das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung zu kündigen.

1.5

Im Fall einer Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer und/oder einer Veränderung oder Neueinführung anderer Steuern oder öffentlicher Abgaben kann HochsauerlandEnergie GmbH die Preise entsprechend anpassen, ohne dass ein Kündigungsrecht des Kunden besteht.

2. Zustandekommen des Liefervertrages, Beginn der Stromlieferung

2.1

Der Liefervertrag kommt durch einen Auftrag des Kunden unter Verwendung des Auftragsformulars schriftlich oder online und der anschließenden Auftragsbestätigung der HochsauerlandEnergie GmbH zustande; als Auftragsbestätigung gilt konkludent die Aufnahme der Lieferung von elektrischer Energie durch HochsauerlandEnergie GmbH . In diesem Fall wird HochsauerlandEnergie GmbH den Vertragsschluss dem Kunden ergänzend und zeitnah in Textform betätigen. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren der bisherige Vertrag über Stromlieferung und alle hierzu getroffenen Vereinbarungen ihre Gültigkeit.

2.2

Die Lieferung elektrischer Energie wird nicht vor Beendigung eines bestehenden Stromlieferungsvertrages mit dem bisherigen Lieferanten aufgenommen. Sollte dieser nicht binnen sechs Monaten ab Zustandekommen des Liefervertrages mit HochsauerlandEnergie GmbH kündbar sein, ist sowohl der Kunde als auch HochsauerlandEnergie GmbH berechtigt, den neuen Stromliefervertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

3. Pflichten des Kunden, Umzug, unterjährige Vertragsbeendigung

3.1

Der Kunde hat HE  jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- oder Geschäftssitzes bzw. seiner Rechnungsanschrift sowie seiner Bankverbindun­g schriftlich oder online mitzuteilen. Der Kunde ist zudem verpflichtet, HE einen Umzug mit einer Frist von sechs Wochen vor dem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift und des Lieferendes schriftlich oder online anzuzeigen.

 

3.2

Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des Auszugs des Kunden. Erfolgt die Mitteilung des Kunden gemäß 3.1 verspätet oder gar nicht, dann haftet er gegenüber HE für das von Dritten an dieser Abnahmestelle entnommene Erdgas.

4. Speicheranlagen

4.1

Speicher-Raumheizungen sind nach den geltenden Dimensionierungs-Richtlinien für die von der HochsauerlandEnergie GmbH vorgegebene Freigabedauer - im Regelfall acht Stunden - auszulegen. Die Aufladung der Speicher-Raumheizung ist über eine von der Witterung und der Restwärme jedes einzelnen Gerätes abhängig arbeitende Aufladesteuerung, die den VDEW-Richtlinien entspricht, vorzunehmen. Die HochsauerlandEnergie GmbH ist berechtigt, dabei ein bestimmtes Steuerungsverhalten zu verlangen. Der Inhalt von Elektro-Standspeichern ist entsprechend dem täglichen Warmwasserbedarf zu dimensionieren. Die Nennleistung muss so bemessen sein, dass eine vierstündige Nennaufladedauer ausreicht.

4.2

Der Wärmebedarf eines zu beheizenden Objektes soll möglichst gering sein. Er ist nach den anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln und soll in der Wärmeschutzverordnung festgelegte Höchstwerte nicht übersteigen. Die HochsauerlandEnergie GmbH ist berechtigt, sich die Berechnung des Wärmebedarfes vorlegen zu lassen und kann von deren Ergebnis die Einräumung dieses Sondervertrages abhängig machen. Durch Vornahme oder Unterlassung einer Prüfung der Wärmebedarfsberechnung auf ihre Richtigkeit übernimmt die HochsauerlandEnergie GmbH keinerlei Haftung.

5. Ablesung, Messung, Kundendienstschaltung und Freigabedauer

5.1

Der Stromverbrauch für Speicheranlagen wird getrennt vom übrigen Stromverbrauch über einen separaten Zähler gemessen. Die HochsauerlandEnergie GmbH kann eine gemeinsame Verbrauchserfassung zulassen, wenn der übrige Stromverbrauch während der Freigabedauer geringfügig ist und keine Leistungsmessung vorgenommen wird.

5.2

Die Tarifumschaltung und die folgende Freigabedauer der Stromlieferung zur Aufladung der Speicheranlagen erfolgen durch eine Kundendienstschaltung der HochsauerlandEnergie GmbH. Weitere in Verbindung hiermit notwendige technische Einrichtungen sind Bestandteil der Kundenanlage.

5.3

Die Freigabedauer ist die Dauer, während der die Aufladung der Speicheranlage durch die Kundendienstschaltung freigegeben wird; sie wird von der HochsauerlandEnergie GmbH nach ihren jeweiligen Betriebsverhältnissen festgelegt und liegt vorwiegend in der Nacht. Die Freigabedauer beträgt täglich höchstens acht Stunden. Sie kann für Speicher-Raumheizungen in Abhängigkeit von der mittleren Tages-Außentemperatur bis auf vier Stunden vermindert werden. Dabei ist eine ausreichende Aufladung der Speicheranlage sichergestellt. Die HochsauerlandEnergie GmbH kann die Freigabedauer auch in mehrere Zeitabschnitte unterschiedlicher Dauer unterteilen.

5.4

Wenn die Betriebsverhältnisse der HochsauerlandEnergie GmbH es zulassen, kann in Sonderfällen eine Zusatzfreigabedauer von bis zu zwei Stunden am Tage vereinbart werden. Diese Zusatzfreigabedauer wird von der HochsauerlandEnergie GmbH festgelegt und durch die Kundendienstschaltung freigegeben. Die dazu notwendigen technischen Einrichtungen sind Bestandteil der Kundenanlage.

5.5

Der Kunde liest auf Verlangen seinen Zählerstand zu Lieferbeginn, bei Umzügen, zum Ende des Abrechnungszeitraums und zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit selbst ab und teilt diesen HochsauerlandEnergie GmbH in Textform oder über das Internet-Kundenportal mit. Sofern die Zählerstände plausibel zu denen auf den für die jährlich vom Netzbetreiber bzw. Messdienstleister durchzuführenden Messungen sind, werden die vom Kunden abgelesenen Zählerstände für die Abrechnung herangezogen.

5.6

Liest der Kunde selbst nicht ab oder sind die von ihm mitgeteilten Zählerstände nicht plausibel, kommen die vom Netzbetreiber bzw. Messdienstleister ermittelten Zählerstände und Verbräuche zur Abrechnung. Letztere können im Rahmen gesetzlicher Vorschriften und tatsächlicher Versorgungsverhältnisse angemessen geschätzt bzw. errechnet werden.

5.7

Die Kosten einer durch den Kunden verursachten zusätzlichen Ablesung werden gemäß dem diesen AGB als Anlage beigefügten und jeweils gültigen Preisblatt „Preise für sonstige Leistungen“ entsprechend in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht bei einem berechtigten Widerspruch des Kunden wegen Unzumutbarkeit der Selbstablesung.

6. Abrechnung, Abschlagszahlungen, Rechnungslegung und Preisanpassung

6.1

Die Abrechnung erfolgt jährlich zum Ende eines jeden Jahres. Die vom Kunden an HochsauerlandEnergie GmbH zu entrichtenden Entgelte bestimmen sich nach dem jeweils gültigen Tarif für die vertraglich vereinbarte Leistung. Unterjährig sind monatliche Abschlagszahlungen zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum festgesetzt.

6.2

Abschlagszahlungen werden zu Beginn eines jeden Monats für den Verbrauch des Vormonats, die Abrechnungsbeträge 14 Tage nach Übersendung der Abrechnung fällig. Abrechnungsgutschriften werden 14 Tage nach Übersendung der Abrechnung dem Konto des Kunden gutgeschrieben oder entsprechend mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.

6.3

Alle Kosten (z. B. Rücklastschrift-, Mahn-, Sperr- und Inkassokosten), die der Kunde durch Zahlungsverzug oder anderweitig zu vertreten hat, werden gemäß dem diesen AGB als Anlage beigefügten und jeweils gültigen Preisblatt „Preise für sonstige Leistungen“ in Rechnung gestellt. Unabhängig davon sind im Falle eines vom Kunden zu vertretenden Zahlungsverzugs ggf. anfallende Inkasso- und sonstige Beitreibungskosten Dritter vom Kunden zu leisten.

6.4

Die HochsauerlandEnergie GmbH kann die auf der Grundlage dieses Vertrages nach dem 31.12.2010 zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder den Betrieb/die Nutzung des Netzes ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Änderungen der zu zahlenden Entgelte sind nur zum Monatsende möglich. Die HochsauerlandEnergie GmbH wird dem Kunden die vorstehend genannten Änderungen sechs Wochen vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit den mitgeteilten Änderungen nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung schriftlich zu kündigen. Macht er von diesem Recht kein Gebrauch, gilt die Preisanpassung als genehmigt.

7. Haftung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

7.1

Eine Haftung der HochsauerlandEnergie GmbH als Energielieferant wird auf Vorsatz und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt. Dies gilt nicht für von HochsauerlandEnergie GmbH verschuldete Schäden, die in der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden bestehen oder im Rahmen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei Schäden, die im Rahmen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstehen, ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz der vertragstypischen bei Beginn des Versorgungsverhältnisses vorhersehbaren Schäden begrenzt.

7.2

Für Schäden, die der Kunde durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung erleidet, haftet HochsauerlandEnergie GmbH nicht, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt. HochsauerlandEnergie GmbH weist darauf hin, dass in diesem Fall ein Anspruch gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 StromGVV gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden kann.

7.3

Gegen Forderungen der HochsauerlandEnergie GmbH aus der Lieferung von Strom kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Entsprechendes gilt für die Ausübung eines Zurückhaltungsrechts.

8. Vertragslaufzeit, Kündigung, Sperrung der Abnahmestelle

8.1

Der Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit. Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum Ende eines Monats gekündigt werden.

8.2

Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. HochsauerlandEnergie GmbH kann den Vertrag insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Kunde trotz zweier schriftlicher Mahnungen mit einem Abschlagsbetrag vollständig oder teilweise in Verzug befindlich ist, wenn der Kunde die Zahlung ohne offenkundigen Rechtsgrund verweigert oder wenn der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen worden ist. Im Falle einer fristlosen Kündigung ist HochsauerlandEnergie GmbH berechtigt, die Belieferung des Kunden zum Monatsende nach entsprechender schriftlicher Androhung einzustellen und die Abnahmestelle auf Kosten des Kunden zu sperren.

8.3

Alle Kündigungen des Liefervertrages haben schriftlich zu erfolgen.

9. Versorgungsunterbrechung

9.1

Die Verpflichtung zur Lieferung ruht, solange HochsauerlandEnergie GmbH oder der Netzbetreiber an der Bereitstellung oder der Fortleitung elektrischer Energie durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände gehindert ist, deren Beseitigung entweder nicht möglich oder aber wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

9.2

Die Belieferung kann zudem zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten des Netzbetreibers oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs unterbrochen werden. HochsauerlandEnergie GmbH hat den Kunden bei einer Unterbrechung der Belieferung, soweit dies möglich ist, rechtzeitig und in geeigneter Weise zu unterrichten.

10. Sonstiges

10.1

HochsauerlandEnergie GmbH behält sich im Einzelfall vor, die Prüfung der Bonität des Kunden vor Vertragsabschluss vorzunehmen. Ergeben sich Zweifel an der Bonität des Kunden, kann HochsauerlandEnergie GmbH die Annahme des Auftrags verweigern oder die Belieferung von der Leistung einer im Einzelfall festzusetzenden Sicherheit abhängig machen.

10.2

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die HochsauerlandEnergie GmbH erfolgt jederzeit unter Einhaltung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung.

10.3

Sollte eine Bestimmung des Stromlieferungsvertrages oder dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die unwirksamen Klauseln durch solche zu ersetzen sind, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommen. Dies gilt gleichermaßen für Vertragslücken.

10.4

Gerichtsstand ist der Sitz der HochsauerlandEnergie GmbH in 59872 Meschede, soweit nicht geltendes Recht einen anderen Gerichtsstand vorsieht.

Preise

... für sonstige Leistungen der HochsauerlandEnergie GmbH


1. Zusätzliche Ablesung

Wir berechnen für jede durch den Kunden verursachte
zusätzliche Ablesung 12,00 €.

 

2. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug werden berechnet

a) für jede schriftliche Zahlungsaufforderung 5,00 €

b) für jede Einziehung rückständiger Zahlungen durch einen Beauftragten 12,00 €

HE ist berechtigt, die Kosten einer vom Kunden zu vertretenden Rückbelastung einer Lastschrift an den Kunden weiter zu berechnen

 

3. Kosten der Unterbrechung und Wiederaufnahme der Versorgung

Es gelten die jeweils gültigen Kosten des örtlichen Netzbetreibers zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 5,00 €

 

4. Umsatzsteuer

Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweiligen Steuersatz zusätzlich berechnet.